Rechtstracker.at

§ 9 NVG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 83/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 901.09.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 901.01.200231.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 901.07.197831.12.2000 BGBl. Nr. 343/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch drei
Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Absatz 2,Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (Paragraph 78 a,) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
  5. Absatz 4 a,Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz 2,), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (Paragraph 9, Absatz 4,).
  6. Absatz 5,Die Beitragspflicht ruht:
    1. Ziffer eins
      bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
    2. Ziffer 2
      bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Schlagworte

Anpassungsfaktor

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110728

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P9/NOR40110728