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Art. 3

Fassungen
ab 08.12.1972 — BGBl. Nr. 238/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute08.12.1972 BGBl. Nr. 238/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

08.12.1972BGBl. Nr. 238/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Die in Artikel 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind

  1. Litera a
    unter der Verantwortung und der Aufsicht eines berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchzuführen;
  2. Litera b
    in geeigneter Weise zu bescheinigen.

Ziffer 2 Eine Röntgenaufnahme der Lunge ist bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird, auch bei den späteren Nachuntersuchungen zu fordern.

Ziffer 3 Die in diesem Übereinkommen geforderten ärztlichen Untersuchungen dürfen den Jugendlichen, ihren Eltern oder Vormündern keine Kosten verursachen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR40082447

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/238/A3/NOR40082447