Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1972Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,
Text
Artikel 4
1.Ziffer eins Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.
3.Ziffer 3 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.
4.Ziffer 4 Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter einundzwanzig Jahren folgendes enthalten:
das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;
Angaben über die Art der Beschäftigung;
ein Zeugnis, das die Eignung zur Beschäftigung bescheinigt, aber keine ärztlichen Angaben enthält.
5.Ziffer 5 Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Angaben zur Verfügung zu stellen.