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Art. 4

Fassungen
ab 08.12.1972 — BGBl. Nr. 238/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute08.12.1972 BGBl. Nr. 238/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.12.1972BGBl. Nr. 238/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4

Ziffer eins Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

Ziffer 3 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.

Ziffer 4 Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter einundzwanzig Jahren folgendes enthalten:

  1. Litera a
    das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;
  2. Litera b
    Angaben über die Art der Beschäftigung;
  3. Litera c
    ein Zeugnis, das die Eignung zur Beschäftigung bescheinigt, aber keine ärztlichen Angaben enthält.

Ziffer 5 Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR40082448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/238/A4/NOR40082448