Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1972Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die zuständige Stelle jedes Landes hat die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens festlegt und Vorschriften zu dessen Durchführung erläßt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40082449