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Art. 2

Fassungen
ab 27.07.1973 — BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.07.1973 BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.07.1973BGBl. Nr. 355/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Jedes Mitglied hat mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und soweit es die innerstaatlichen Verhältnisse gestatten,

  1. Litera a
    im Rahmen einer koordinierten Wirtschafts- und Sozialpolitik die Maßnahmen zu beschließen und ständig zu überprüfen, die zur Erreichung der in Artikel 1 angegebenen Ziele zu treffen sind;
  2. Litera b
    die Schritte zu unternehmen, welche für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendig sein können, allenfalls einschließlich der Aufstellung von Programmen.

Schlagworte

Wirtschaftspolitik

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008265

Dokumentnummer

NOR12096418

alte Dokumentnummer

N6197236933L