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Art. 3

Fassungen
ab 27.07.1973 — BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.07.1973 BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.07.1973BGBl. Nr. 355/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind Vertreter der Personen, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen werden, und insbesondere Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf die Beschäftigungspolitik anzuhören, damit deren Erfahrung und Meinung volle Berücksichtigung finden und damit ihre volle Mitarbeit bei der Ausarbeitung dieser Politik und somit die Unterstützung dieser Politik gesichert werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008265

Dokumentnummer

NOR12096419

Alte Dokumentnummer

N6197236934L