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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 515/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 515/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 515/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „Gebiet eines Vertragsstaates“
    in bezug auf Österreich
    das Bundesgebiet,
    in bezug auf Frankreich,
    die europäischen und überseeischen Départements der Französischen Republik;
  2. Ziffer 2
    „Staatsangehörige eines Vertragsstaates“
    in bezug auf Österreich
    die österreichischen Staatsbürger,
    in bezug auf Frankreich
    die französischen Staatsbürger;
  3. Ziffer 3
    „Rechtsvorschriften“
    die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen jedes der beiden Staaten in bezug auf die im Artikel 2 bezeichneten Systeme und Zweige der Sozialen Sicherheit;
  4. Ziffer 4
    „zuständige Behörde“
    in bezug auf Österreich
    die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
    in bezug auf Frankreich
    die Minister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
  5. Ziffer 5
    „zuständiger Träger“
    1. Litera a
      den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Leistungsanspruch haben würde, wenn sie im Vertragsstaat, in dem sich dieser Träger befindet, ihren Wohnsitz hätte, oder
    2. Litera b
      den von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
  6. Ziffer 6
    „zuständiger Staat“
    den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der zuständige Träger befindet;
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,)
  1. Ziffer 8
    „Familienangehöirige“
    die Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
  2. Ziffer 9
    „Versicherungszeiten“
    die Beitragszeiten, die gleichgestellten Zeiten und die Beschäftigungszeiten; hiebei bedeutet
    1. Litera a
      der Ausdruck „Beitragszeiten“ Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
    2. Litera b
      der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten“ Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind;
    3. Litera c
      der Ausdruck „Beschäftigungszeiten“ Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie erfüllt worden sind, solche sind oder als solche anzusehen sind;
  3. Ziffer 10
    „Geldleistungen“, „Pensionen“, „Renten“ eine Geldleistung, Pension oder Rente aus der Sozialen Sicherheit einschließlich deren Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und der nicht beitragsgebundenen Leistungen nach den französischen Rechtsvorschriften.“
  4. Ziffer 11
    „Familienleistungen“
    alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt sind, die Familienlasten zu erleichtern, mit Ausnahme der nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehene Geburtenbeihilfe; während der Ausdruck „Familienbeihilfe“ regelmäßige Barleistungen bezeichnet, die sich ausschließlich nach der Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen.``

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082458