Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 515/1983Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, sind die Rechtsvorschriften
A. in Österreich
über die Krankenversicherung;
über die Unfallversicherung;
über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung;
über die Familienbeihilfe;
B. in Frankreich
über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
über die Sozialversicherung der Dienstnehmer und solchen Gleichgestellten in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und der Dienstnehmer und solchen Gleichgestellten in landwirtschaftlichen Berufen;
über die Verhinderung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
über die Familienleistungen;
über Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, soweit sie Versicherungsfälle oder Leistungen betreffen, die durch die in den vorangeführten literae angeführten Rechtsvorschriften gedeckt sind, mit Ausnahme der ausschließlich für Beamte geltenden Sonderbestimmungen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 litera B/b und c bezieht sich das Abkommen nicht auf Bestimmungen, die die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung auf Personen mit französischer Staatsbürgerschaft ausdehnen, die außerhalb des Gebietes von Frankreich arbeiten oder gearbeitet haben.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit, nicht auf Leistungsysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen sowie nicht auf Systeme für Seeleute, solange bezüglich der letzteren keine Vereinbarung getroffen wird.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf zukünftige Rechtsvorschriften, die bestehende Versicherungssysteme auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn der Vertragsstaat, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, dies dem anderen Vertragsstaat binnen drei Monaten ab der amtlichen Kundmachung der Änderung vorschlägt und dieser innerhalb weiterer sechs Monate diesem Vorschlag zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082459