Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 383/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraumes zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgeltes bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die Familienangehörigen, die im Gelbiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082470