Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082471