Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 6
Familienleistungen
Artikel 30
Die in Österreich beschäftigten französischen Dienstnehmer und die in Frankreich beschäftigten österreichischen Dienstnehmer unterliegen jeweils den in Österreich bzw. in Frankreich anwendbaren Rechtsvorschriften über die Familienleistungen und gelangen, ebenso wie ihre Familienangehörigen, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieser Staaten in den Genuß dieser Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082487