Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31
Wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Erwerb eines Anspruches auf Leistungen von der Erfüllung einer Beschäftigungszeit oder einer Zeit einer Berufsausübung abhängig machen, so berücksichtigt dies der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, in dem erforderlichen Ausmaß, als die Zeiten einer Beschäftigung oder Berufsausübung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082488