Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 383/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Für die Anwendung dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Kinder“ die Kinder, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gebühren, als solche bezeichnet oder anerkannt sind.
  2. Absatz 2,Die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterliegenden Dienstnehmer, die Kinder haben, die sich im Gebiet des anderen Staates gewöhnlich aufhalten oder dort erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates vorgesehenen Familienbeihilfen, als ob sie sich im Gebiet dieses Staates gewöhnlich aufhielten oder dort erzogen würden.
  3. Absatz 3,Der Betrag der gewährten Familienbeihilfen ist jedoch mit dem Teilbetrag begrenzt, der nicht den Betrag der Familienbeihilfen überschreitet, der nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, gebühren würde.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Bestimmung des vorstehenden Absatzes wird der Vergleich der Beträge der nach den beiden betreffenden Rechtsvorschriften gebührenden Familienbeihilfen unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Kinder des in Betracht kommenden Beihilfenempfängers vorgenommen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind nicht auf die im Artikel 9 litera a und im Artikel 11 bezeichneten Dienstnehmer anzuwenden, die nach den Rechtsvorschriften, denen sie unterworfen bleiben, Anspruch auf die vorgesehenen Familienleistungen für die Kinder haben, die sie in das Gebiet des Staates begleiten, in den sie entsendet sind. Diese Leistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082489