Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 33
Wird der Anspruch auf Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften des einen oder des anderen Vertragsstaates nacheinander erworben, so geht der Betrag der für den laufenden Monat gebührenden Leistungen zu Lasten des Trägers des Staates, dem der Leistungsberechtigte am ersten Tag des betreffenden Kalendermonats unterstand.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082490