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Art. 36

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 515/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 515/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 515/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 36

  1. Absatz eins,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines der Vertragsstaaten eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Absatz 2,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des ersten Staates.
  4. Absatz 4,Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, von dem ihm nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zustehenden Recht auf Aufschub einer Leistung bei Alter Gebrauch zu machen. Absatz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082493