Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten.
(2)Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Staates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082494