Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 383/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Staates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082494