Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 39
Beiträge, die einem Träger eines der Vertragsstaaten geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der einem entsprechenden Träger dieses Staates geschuldeten Beiträge gilt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch weitere Vereinbarungen geregelt, die auch das Verfahren zur gerichtlichen Einbringung betreffen können.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082496