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Art. 39a

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 515/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39a heute01.11.1983 BGBl. Nr. 515/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 515/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 39a

  1. Absatz eins,Hat ein Träger eines Vertagsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082501