Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Feststellung des Grades der Invalidität
Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu (berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082519