Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
(1)Absatz eins,Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Beziehern einer Invaliditätspension ist auf Verlangen des Leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Invaliditätspension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Staat wieder erwerbstätig ist, so hat der Träger dieses Staates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082520