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Art. 15

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 383/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 383/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 383/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

  1. Absatz eins,Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Beziehern einer Invaliditätspension ist auf Verlangen des Leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Invaliditätspension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Staat wieder erwerbstätig ist, so hat der Träger dieses Staates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082520