Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
ALTER UND TOD
(Pensionen)
Artikel 18
Pensionsanträge
(1)Absatz eins,Für den Bezug von Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat der Erwerbstätige oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich oder Österreich wohnt, bei dem Träger seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.Für den Bezug von Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod nach Abschnitt römisch drei Kapitel 3 des Abkommens hat der Erwerbstätige oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich oder Österreich wohnt, bei dem Träger seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Wohnt der Anspruchswerber in einem Drittstaat, so hat er seinen Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften er zuletzt versichert war.
(3)Absatz 3,Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082523