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Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 383/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 383/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 383/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
ALTER UND TOD

(Pensionen)
Artikel 18

Pensionsanträge

  1. Absatz eins,Für den Bezug von Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod nach Abschnitt römisch drei Kapitel 3 des Abkommens hat der Erwerbstätige oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich oder Österreich wohnt, bei dem Träger seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Wohnt der Anspruchswerber in einem Drittstaat, so hat er seinen Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften er zuletzt versichert war.
  3. Absatz 3,Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082523