Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Einreichung der Pensionsanträge
Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 18 gilt folgendes:
Der Antrag ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Der Antragsteller hat, soweit wie möglich, entweder den beziehungsweise die Träger, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet des anderen Vertragsstaates versichert war, oder den beziehungsweise die Dienstgeber anzugeben, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet dieses Staates beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082524