Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 384/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Einreichung der Pensionsanträge

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 18 gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Antrag ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
  2. Ziffer 2
    Der Antragsteller hat, soweit wie möglich, entweder den beziehungsweise die Träger, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet des anderen Vertragsstaates versichert war, oder den beziehungsweise die Dienstgeber anzugeben, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet dieses Staates beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082524