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Art. 27

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 383/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 383/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 383/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 27

Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

  1. Absatz eins,Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 25 Absatz 1 litera a des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so hat er dies sofort dem Träger des Aufenthaltsortes mitzuteilen, der die Sachleistungen gewährt hat; diese gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und sind als solche auf Grund der im Artikel 6 genannten Bescheinigung weiterhin zu gewähren.
  2. Absatz 2,Nach endgültiger Entscheidung hat der zuständige Träger den Träger des Aufenthaltsortes, der die Sachleistungen gewährt hat, davon sofort zu unterrichten. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so hat der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung zu gewähren, wenn der Betroffene darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Leistungen, die der Betroffene im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082532