Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(1)Absatz eins,Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 25 Absatz 1 litera a des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so hat er dies sofort dem Träger des Aufenthaltsortes mitzuteilen, der die Sachleistungen gewährt hat; diese gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und sind als solche auf Grund der im Artikel 6 genannten Bescheinigung weiterhin zu gewähren.
(2)Absatz 2,Nach endgültiger Entscheidung hat der zuständige Träger den Träger des Aufenthaltsortes, der die Sachleistungen gewährt hat, davon sofort zu unterrichten. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so hat der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung zu gewähren, wenn der Betroffene darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Leistungen, die der Betroffene im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082532