Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit
(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die zu einem Zeitpunkt eingetreten waren, zu dem er noch den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterlag, ohne Rücksicht auf die durch diese Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger hat nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Träger kann bei dem früher zuständig gewesenen Träger alle Auskünfte anfordern, die er für notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082533