Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 29
Rentenanträge
Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht zuständigen Staates auf dem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082534