Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 30
Berufskrankheiten
(1)Absatz eins,Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen seiner Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes:
Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Staates, in dessen Gebiet der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
Er hat gleichzeitig dem Betreffenden seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Staates anzugeben hat.
(2)Absatz 2,Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Staates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Staates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082535