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Art. 30

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 383/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 383/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 383/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 30

Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen seiner Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Staates, in dessen Gebiet der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
    2. Litera b
      Er hat gleichzeitig dem Betreffenden seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Staates anzugeben hat.
  2. Absatz 2,Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Staates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Staates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082535