Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31
Verschlimmerung von Berufskrankheiten
In den im Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat der Betroffene dem Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082536