Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 384/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 6
FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 35

Familienleistungen für Kinder, die außerhalb des zuständigen Staates wohnen

  1. Absatz eins,Zum Zwecke des im Artikel 32 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Vergleiches erhält der zuständige Träger über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates die Auskünfte über die Höhe der nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates der Kinder vorgesehenen Familienbeihilfen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben einander über jede Änderung der Höhe und sonstige Veränderungen der Familienbeihilfen zu unterrichten. Diese den zuständigen Trägern mitgeteilten Auskünfte bilden die Vergleichsbasis für die Feststellung der zu leistenden Familienbeihilfen.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der Familienbeihilfen nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens eine Familienstandsbescheinigung vorzulegen, welche die für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden des Wohnortstaates der Kinder ausgestellt haben. Diese Familienstandsbescheinigung ist einmal jährlich zu erneuern.
  4. Absatz 4,Der Dienstnehmer hat auch Angaben über die Person zu machen, zu deren Handen die Familienbeihilfen im Wohnortstaat zu zahlen sind (Name, Vorname, vollständige Anschrift), sofern die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorsehen, daß die Familienbeihilfen an eine andere Person als den Dienstnehmer ausgezahlt werden können oder müssen.
  5. Absatz 5,Der Dienstnehmer hat dem zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Dienstgeber, jede Änderung in den Verhältnissen seiner Kinder, die den Anspruch auf Familienleistungen ändern könnte, sowie jede Änderung der Anzahl seiner Kinder, für die Familienleistungen vorgesehen sind, und jeden Wechsel des Wohnortes mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Familienbeihilfen sind monatlich zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082540