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Art. 36

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 383/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 383/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 383/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

  1. Absatz eins,Die Kosten der von einem im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger oder von einem Träger des Wohnortes nach, Artikel 15 Absätze 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz des Abkommens gewährten Leistungen sind diesen vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Artikels 20 Absätze 2 und 3 des Abkommens unter Zugrundelegung des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden Trägers ergibt, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung des Artikels 20 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen; in Fällen des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus einer österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
  3. Absatz 3,In den im Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens angeführten Fällen gilt der Träger des Wohnortes des Pensionisten oder Rentners als zuständiger Träger.
  4. Absatz 4,Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen an Dienstnehmer gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082541