Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1972 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 256/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197230.09.2004 BGBl. Nr. 256/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1972BGBl. Nr. 256/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
  2. Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet werden oder die eine Verwendung im Eichdienst anstreben, folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
    3. Ziffer 3
      Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes.
  3. Absatz 3,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst verwendet werden oder eine Verwendung im Vermessungsdienst anstreben, folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
    2. Ziffer 2
      die wichtigsten Bestimmungen des Vermessungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
    3. Ziffer 3
      eines der nachstehend angeführten Fachgebiete, in dem besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen sind, sowie zwei bis vier der nachstehend angeführten Fachgebiete, die in den Grundzügen zu prüfen sind:
      1. Litera a
        Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Feldes von Festpunkten;
      2. Litera b
        Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);
      3. Litera c
        Neuanlegung des Grenzkatasters;
      4. Litera d
        Führung des Grenzkatasters und die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
      5. Litera e
        topographische Aufnahmen für die staatlichen Landkarten;
      6. Litera f
        kartographische und reproduktionstechnische Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
      7. Litera g
        die einschlägigen Bestimmungen über die Einrichtung des Grundbuches und des Liegenschaftsrechtes;
      8. Litera h
        die einschlägigen Bestimmungen der Bodenreform, Bodenschätzung und des Baurechtes;
      9. Litera i
        elektronische Datenverarbeitung.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008269

Dokumentnummer

NOR12096368

Alte Dokumentnummer

N61972105030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/256/P3/NOR12096368