Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind den gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind den gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096373
Alte Dokumentnummer
N61972105080