Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht ein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
NOR40149747