Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1973Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Zolldienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096440
Alte Dokumentnummer
N61973105280