Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1973 bis 28.02.1986 — BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.197328.02.1986 BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1973BGBl. Nr. 40/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die mindestens 18 Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges zufriedenstellend verwendet worden sind; nach Maßgabe der verfügbaren Kursplätze können auch Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen, deren Verwendung als Zolldeklaranten in Betracht kommt, zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus technischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Der Bedienstete hat den Antrag auf Zulassung binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Lehrgangsabhaltung beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten; die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen. Der Auszug hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und deren Erfolg zu enthalten.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096442

Alte Dokumentnummer

N61973105300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/40/P3/NOR12096442