Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1978 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 161/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197830.06.2000 BGBl. Nr. 161/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 161/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang können auch sonstige Bedienstete des schulpsychologischen Dienstes der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten für die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den höheren schulpsychologischen Dienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Vorbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096457

Alte Dokumentnummer

N61973105460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/161/P5/NOR12096457