Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1978 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 161/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197830.06.2000 BGBl. Nr. 161/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 161/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
  3. Absatz 3,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096458

Alte Dokumentnummer

N61973105470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/161/P6/NOR12096458