Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang können auch sonstige Bedienstete des schulpsychologischen Dienstes der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten für die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den höheren schulpsychologischen Dienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Vorbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(4)Absatz 4,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096457
Alte Dokumentnummer
N61973105460