Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. Im diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen. Vom Erfordernis des Paragraph eins, Absatz eins, ist Abstand zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. Im diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096459
Alte Dokumentnummer
N61973105480