Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2005Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096469
Alte Dokumentnummer
N61973105590