Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2005Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1
18,9 €
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallenfür Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Ziffer 3 und 4 fallen
21,1 €
für Beamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 des Gendarmeriedienstes und des Sicherheitswachdienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen
12,8 €
für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3
8,8 €
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR40024957