Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 10.01.1974 — BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.01.1974 BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.01.1974BGBl. Nr. 111/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008283

Dokumentnummer

NOR12096703

Alte Dokumentnummer

N6197336952L