Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 10.01.1974 — BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.01.1974 BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.01.1974BGBl. Nr. 111/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraums von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008283

Dokumentnummer

NOR12096702

Alte Dokumentnummer

N6197336951L