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Art. 12

Fassungen
ab 25.09.1974 — BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute25.09.1974 BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

25.09.1974BGBl. Nr. 596/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 12

Ziffer eins Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

Ziffer 2 Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008284

Dokumentnummer

NOR12096719

Alte Dokumentnummer

N6197336993L