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Art. 13

Fassungen
ab 25.09.1974 — BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.09.1974 BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.09.1974BGBl. Nr. 596/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 13

Ziffer eins Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes sobald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,

  1. Litera a
    für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,
  2. Litera b
    für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
  3. Litera c
    in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,
  4. Litera d
    für die es sich die Entscheidung vorbehält.

Ziffer 2 Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

Ziffer 4 Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008284

Dokumentnummer

NOR12096720

Alte Dokumentnummer

N6197336994L