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Art. 3

Fassungen
ab 25.09.1974 — BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute25.09.1974 BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.09.1974BGBl. Nr. 596/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muß zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.

Ziffer 2 Der Aufbau dieses Netzes ist

  1. Litera a
    allgemein zu überprüfen,
    1. Litera i
      wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn die zuständige Stelle eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,
  2. Litera b
    abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008284

Dokumentnummer

NOR12096710

Alte Dokumentnummer

N6197336984L