Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1973Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muß zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.
2.Ziffer 2 Der Aufbau dieses Netzes ist
allgemein zu überprüfen,
wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,
wenn die zuständige Stelle eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,
abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
NOR12096710
Alte Dokumentnummer
N6197336984L