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Art. 4

Fassungen
ab 25.09.1974 — BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute25.09.1974 BGBl. Nr. 596/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1974BGBl. Nr. 596/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4

Ziffer eins Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, daß Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.

Ziffer 2 Bei Maßnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.

Ziffer 3 Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008284

Dokumentnummer

NOR12096711

Alte Dokumentnummer

N6197336985L