Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1986 bis 19.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 301.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Einrichtung und Leitung der Ausbildungslehrgänge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung ist an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszollwachschule in
    1. Ziffer eins
      Grundlehrgängen,
    2. Ziffer 2
      Fachlehrgängen,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, Ziffer 3, außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1986,)
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,Leiter der Ausbildungslehrgänge ist der mit der Funktion des Generalinspektors der Zollwache betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.
  3. Absatz 3,Dem Leiter der Ausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
  4. Absatz 4,Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzusorgen.
  5. Absatz 5,Zu Vortragenden (Ausbildnern) in den Grundlehrgängen sind Beamte des Zollwachdienstes zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind.

  (6) Zu Vortragenden in Fachlehrgängen ... (Anm.: Einige Worte außer

kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.)

... sind Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Zolldienstes

und Zollwachebeamte zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind. Daneben können auch andere Personen zu Vortragenden bestellt werden, wenn sie hiefür besonders geeignet und in dem betreffenden Fachgebiet beruflich tätig sind.

  1. Absatz 7,Im Bedarfsfall kann der Zollwachebeamte vor der Einreihung in den Grundlehrgang bei einer Zollwachunterrichtsabteilung einer theoretischen Ausbildung in der Höchstdauer von sechs Wochen unterzogen werden (Einführungslehrgang).

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12102507

Alte Dokumentnummer

N61986186570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P3/NOR12102507