Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Ein- und Ausfahren, Fördern
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für das sichere Einfahren zu den Arbeitskammern und das sichere Ausfahren aus diesen müssen zweckentsprechende Einrichtungen vorhanden sein. Werden hiefür Leitern verwendet, so müssen die Leitersprossen mindestens so breit sein und einen solchen Abstand von der Schachtwand besitzen, daß Personen mit beiden Füßen auf den Sprossen sicher stehen können. Der Abstand zwischen Sprossenfront und Schachtwand muß auf der Kletterseite mindestens 0,60 m betragen; bei einem Abstand von mehr als 0,75 m muß eine durchlaufende Rückensicherung angebracht sein. Soweit Leitern für das Ein- und Ausfahren zu den Arbeitskammern nicht in Schachtrohren eingebaut sind, müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen vorhanden sein; in solchen Fällen müssen die Leitern geneigt, unter sich parallel und nicht steiler als 80 Grad eingebaut sein.
(2)Absatz 2,Fördereinrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096641
Alte Dokumentnummer
N6197327658L