Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Schleusen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Fassungsvermögen von Personenschleusen muß der Zahl der in den Arbeitskammern beschäftigten Arbeitnehmer entsprechen. Die Schleusen müssen mindestens 1,60 m hoch sein. Auf jede in einer Schleuse befindliche Person muß ein Luftraum von mindestens 1 m3 entfallen; die darnach höchstzulässige Personenzahl ist durch Anschlag in der Schleuse anzugeben. Ferner ist durch Anschlag darauf hinzuweisen, daß nur Personen eingeschleust werden dürfen, deren gesundheitliche Eignung für einen Aufenthalt in Druckluft ärztlich bescheinigt wurde. In jeder Schleuse muß sich ein gegen Beschädigung geschütztes Fenster aus gut durchsichtigem und genügend starkem Material befinden. In der Schleuse müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen vorhanden sein, die aus wärmedämmendem Material hergestellt sind; es muß auf jede Person in der Sitzebene eine Fläche von mindestens 0,40 m2 entfallen. Für jede Person muß eine trockene, wärmende Decke zur Verfügung stehen; diese Decken sind gegen Verunreinigung geschützt zu verwahren.
(2)Absatz 2,Zugangs- und Verbindungstüren von Schleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Überdruck gegen den Türrahmen gepreßt werden. Die Verbindungstür von der Personenschleuse zur Arbeitskammer muß außer beim Ein- und Ausschleusen ständig offen sein.
(3)Absatz 3,Die Raumtemperatur in Personenschleusen darf nicht unter 18 ºC und nicht über 25 ºC betragen. Die Schleusen sind vor übermäßiger Erwärmung durch Sonnenbestrahlung zu schützen. Nötigenfalls ist die Raumluft durch eine Warmwasser- oder eine elektrische Heizung ausreichend zu erwärmen.
(4)Absatz 4,Personen- und Materialschleusen müssen eine für das Abblasen von Luft geeignete Einrichtung besitzen.
(5)Absatz 5,Kombinierte Schleusen müssen den Anforderungen für Personenschleusen entsprechen; überdies müssen die Vorrichtungen zur Regelung des Druckes zum Ein- oder Ausschleusen von Material und Gerät verriegelt werden können.
(6)Absatz 6,Materialschleusen dürfen zum Schleusen von Personen nicht verwendet werden.
(7)Absatz 7,Bei Förderhosen müssen die inneren und äußeren Klappen durch den Luftdruck oder zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn die andere geschlossen ist.
Schlagworte
Zugangstüre, Warmwasserheizung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096642
Alte Dokumentnummer
N6197327659L