Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.03.2012 — BGBl. II Nr. 33/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 33/2012
§ 2101.01.199529.02.2012 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Prüfung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Schleusen, Rekompressionskammern, Schachtrohre und Druckbehälter für die Versorgung mit Atemluft, die für einen Überdruck von mehr als 0,5 jedoch nicht mehr als 1 kp/cm2 bestimmt sind, müssen vor der ersten Verwendung einer äußeren und, soweit dies möglich ist, auch einer inneren Besichtigung sowie einer Druckprobe mit Wasser unterzogen worden sein, wobei der Probedruck das 1,5-fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes betragen muß. Für die Prüfung von Anlageteilen der genannten Art, die mit einem Überdruck von mehr als 1 kp/cm2 betrieben werden, sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung maßgebend.
  2. Absatz 2,Die innere Besichtigung und die Wasserdruckprobe nach Absatz eins, sind nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen zu wiederholen; dies ist auch vor Verwendung auf einer neuen Arbeitsstelle erforderlich, wenn die letzte Besichtigung und Druckprobe drei oder mehr Jahre zurückliegt.
  3. Absatz 3,Vor Beginn der Arbeiten in der Arbeitskammer sind die gesamte Druckluftanlage, die Schleusen, Rekompressionskammern und Schachtrohre durch eine Probe mit Luft, deren Druck etwas über dem höchsten zu erwartenden Überdruck liegt, auf Dichtheit zu prüfen. Eine derartige Prüfung ist ferner nach einer Verwendungsdauer von höchstens drei Jahren auf der gleichen Arbeitsstelle durchzuführen; in solchen Fällen darf jedoch der seit der letzten inneren Besichtigung und Wasserdruckprobe verstrichene Zeitraum nicht mehr als sechs Jahre betragen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,)

  4. Absatz 5,Prüfungen nach Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, müssen von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, einem fachkundigen Organ des Technischen Überwachungs-Vereines oder einem Amtssachverständigen durchgeführt werden. Prüfungen nach Absatz 3, können von den gleichen Personen oder von anderen geeigneten, fachkundigen Personen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die Prüfungen notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfarbeiten bieten.
  5. Absatz 6,Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die in diesen Absätzen geforderten Prüfungen durchgeführt wurden und sich die Einrichtungen und Mittel darnach in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die mit deren Durchführung beauftragten Personen in die dafür bestimmten Vormerke einzutragen.

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR40136151